AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der GAR-TEC GmbH 


1 Geltung

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für:
A. Lieferung von Materialien, Bauelementen und Bausätzen (Kaufvertrag) und
B. Lieferung und Montage von Materialien, Bauelementen und Bausätzen (Werkvertrag).
Soweit diese Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten zu B die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen, im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss. Bedingungen des Auftragsgebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.


2 Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote gelten, soweit nicht anders geregelt ( z. B. in dem Angebot) ab Angebotsdatum für 4 Wochen. Ein Vertragsabschluss kommt mit der Annahme unseres Angebotes durch den Auftraggeber oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. 

2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die Behörde abgelehnt wird. Auflagen der genehmigenden Behörde, die zu Mehrkosten führen, werden berechnet. Übersteigen die Mehrkosten 20% des ursprünglichen Auftragswerts, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Mit der „Freigabe zur Produktion“ bestätigt der Auftraggeber, dass die behördlichen Vorgaben erfüllt sind, ein Rücktritt vom Vertrag ist dann nicht mehr möglich. Der Auftragnehmer darf ebenfalls zurücktreten, wenn die Auflagen mit seinen technischen Möglichkeiten nicht zu erbringen sind. Nimmt der Auftraggeber trotz erteilter Baugenehmigung oder nach einer Frist von 12 Monaten ab Bestelldatum die beauftragten Leitungen nicht ab, so steht uns dennoch die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ggf. ersparten Kosten für die Nichtausführung zu, mindestens jedoch 10% des Auftragswertes.


3 Behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen. Die dafür notwendigen Zeichnungen des Vertragsgegenstandes und Berechnungen der Statik werden auf Anforderung gegen Schutzgebühr zur Verfügung gestellt. Wird das Baugenehmigungsverfahren durch uns betrieben, wird diese Leistung gesondert berechnet und ist auch im Falle einer Ablehnung des Bauantrages zu bezahlen.


4 Ausführungsfristen

4.1 Die angegebenen Lieferfristen und -termine dienen der Information und sind nicht bindend, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. 

4.2 Fälle höherer Gewalt oder sonstige störende Ereignisse, die uns an der Erfüllung unserer Verpflichtung hindern, entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung unserer Verpflichtung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. 

4.3 Schlechtwettertage gelten beim Werkvertrag (B) als Behinderung der Ausführung im Sinne von § 6 Nr.2 II VOB/B. Ebenfalls gelten als Behinderung Verhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der angebotenen Form erschweren bzw. unmöglich machen. Sie führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung.

4.4 Die Einhaltung von Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.


5 Anlieferung und Montage

5.1 Die Anlieferung erfolgt bis zu der Abladestelle „frei Bordsteinkante“. Die Zufahrt muss für LKW bis 16t befahrbar sein. Müssen unsere Monteure die gelieferten Materialien mehr als 20 m zum Aufstellort verbringen, stellt dieser Aufwand eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Grenzen für das zu montierende Objekt genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände.

5.2 Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein; die Beseitigung von Hindernissen stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Die bauseits zu erstellenden Fundamente müssen unseren Vorgaben entsprechen und das Niveau (+/- 0,5 cm) einhalten. Bei Flächen ohne Belag ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Oberfläche anzugeben. 

5.3 Der Auftraggeber hat uns unentgeltlich Stromanschluss, Toilette und bei Objekten mit Gründach auch Wasseranschluss während der Montagezeit zur Verfügung zu stellen.


6 Zahlung und Eigentumsvorbehalt

6.1 Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt gelten die vereinbarten Preise sechs Monate ab Bestelldatum. Nimmt der Auftraggeber die beauftragten Leistungen nicht innerhalb dieser 6 Monate ab, so können die Preise entsprechend unserer Kostenentwicklung angepasst werden.

6.2 Bei Auftragserteilung werden 50% des Auftragswertes zur Zahlung fällig, der Rest bei Lieferung (A) bzw. nach Abschluss der Montage (B).

6.3 Skontoabzüge und Sicherheitseinbehalte sind ausgeschlossen. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur auf unsere angegebenen Bankverbindungen geleistet werden.

6.4 Hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gewährleistungsansprüchen, so darf er aus der Auftragssumme nicht mehr als das 2,5fache der mutmaßlichen Minderung bzw. Nachbesserungskosten einbehalten.

6.5 Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Vertragsgegenstände und Leistungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger Forderungen aus gleichzeitig
oder später geschlossenen Verträgen. Der Auftraggeber darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, und dies nur, solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sollte er sie weiterveräußern, gehen seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf uns über. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt im Voraus sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Werden die Eigentumsvorbehaltsleistungen vom Auftraggeber bzw. in seinem Auftrag als wesentliche Bestandsteile eines Grundstücks eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt die ihm gegenüber dem Dritten zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten, an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
Werden Eigentumsvorbehaltsleistungen als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.  Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsleistungen und der uns abgetretenen Forderung durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich unterrichten.


7 Mängelhaftung

Verfärbungen an Metallteilen, die auf natürliche Prozesse und Umwelteinflüsse wie z.B. „Weißrost“ auf verzinkten Oberflächen zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich keine von uns zu vertretenden Mängel dar. Dies gilt auch für Teile aus Holz, bzw. Holzwerkstoffen. Holz ist ein natürlicher Werkstoff, der „arbeitet“, dadurch treten eventuell Trockenrisse, Verwindungen, Astlöcher und Harzausflüsse auf. Dem Auftraggeber steht indes der Beweis des Gegenteils im Einzelfall offen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Leistungen zu melden, in jedem Falle vor der Verarbeitung oder dem Einbau. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn diese vom Spediteur auf dem Lieferschein bestätigt wurden. Liegt ein Mangel vor, werden wir die mangelhafte Ware nachbessern oder kostenfrei Ersatz liefern. Sollten diese Maßnahmen endgültig fehlschlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schadensersatzansprüche wegen, oder im Zusammenhang mit Mängeln haften wir gemäß § 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Bausätze, die länger als 14 Tage nach Lieferung nicht montiert oder ungeeignet gelagert wurden, übernehmen wir keine Mängelhaftung.


8 Höhere Gewalt oder Leistungserschwernisse

Tritt ein Ereignis von höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Leistungserschwernisse ein und macht die Vertragserfüllung unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu. Die bis zum Rücktritt angefallenen Kosten sind zu erstatten.


9 Allgemeine Haftung

9.1 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen und außerhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9.2 Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.

9.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


10 Schlussbestimmung

Andere Vertragsbedingungen, die vom Vorstehenden abweichen und von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, haben keine Gültigkeit. Mündliche Abreden sind unwirksam.
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Bei Verträgen mit Kaufleuten und Privatpersonen, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union haben, ist der Gerichtsstand Freiburg.